RS Vwgh 2014/10/2 2011/15/0192

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Veröffentlicht am 02.10.2014
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum können zwar in Ausnahmefällen ein maßgebliches "Ereignis" iSd § 308 BAO sein (vgl. Ritz, BAO5, § 308 Tz 12, mwN). Mit dem bloßen Hinweis auf Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates (Abgabenbehörde zweiter Instanz) ist die Unkenntnis über die Rechtslage bzw. ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtslage aber nicht dargetan. Dass ihr die maßgeblichen Rechtsnormen nicht bekannt gewesen wären, behauptet die Wiedereisetzungswerberin nicht. Durch den Verweis auf Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates zeigt sie auch in keiner Weise auf, dass sie sich in Bezug auf die maßgeblichen Rechtsnormen in einem Rechtsirrtum befunden habe oder gar, in Bezug auf welche konkreten Normen ein solcher Rechtsirrtum vorgelegen wäre.Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum können zwar in Ausnahmefällen ein maßgebliches "Ereignis" iSd Paragraph 308, BAO sein vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 308, Tz 12, mwN). Mit dem bloßen Hinweis auf Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates (Abgabenbehörde zweiter Instanz) ist die Unkenntnis über die Rechtslage bzw. ein Rechtsirrtum in Bezug auf die Rechtslage aber nicht dargetan. Dass ihr die maßgeblichen Rechtsnormen nicht bekannt gewesen wären, behauptet die Wiedereisetzungswerberin nicht. Durch den Verweis auf Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates zeigt sie auch in keiner Weise auf, dass sie sich in Bezug auf die maßgeblichen Rechtsnormen in einem Rechtsirrtum befunden habe oder gar, in Bezug auf welche konkreten Normen ein solcher Rechtsirrtum vorgelegen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150192.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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