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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1;Rechtssatz
Die geänderte Rechtsauslegung durch die Behörden oder unterschiedliche Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen für sich genommen keine unvorhergesehenen Ereignisse iSd § 308 BAO dar.Die geänderte Rechtsauslegung durch die Behörden oder unterschiedliche Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen für sich genommen keine unvorhergesehenen Ereignisse iSd Paragraph 308, BAO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150192.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018