Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs1;Rechtssatz
Dass die Beteiligung als stiller Gesellschafter an einer bestimmten GmbH dem Betrieb des Abgabepflichtigen als Finanzdienstleister gedient habe, macht der Abgabepflichtige nicht einsichtig. Beteiligungen der gegenständlichen Art eignen sich ihrer Art nach als private Anlage. Eine Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen liegt nicht schon deshalb vor, weil die Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Vielmehr ist auf Grund des fehlenden Zusammenhangs des Beteiligungserwerbes mit dem Betrieb des Abgabepflichtigen von einer Entnahme von Betriebsvermögen (der baren Geldmittel zum Erwerb der außerbetrieblichen Beteiligung) auszugehen. Der in der Folge eingetretene Verlust stellt demnach eine Wertminderung dar, welche den privaten Vermögensstamm betrifft. Diese hat die Abgabenbehörde zu Recht nicht als betrieblichen Aufwand anerkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150162.X05Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018