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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Repräsentationsaufwendungen sind auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, 2005/13/0049).Repräsentationsaufwendungen sind auch im Falle des Vorliegens eines damit verbundenen Werbezweckes nicht abziehbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. August 2005, 2005/13/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150162.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018