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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §216;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0005 E 26. September 2000 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Ein Abrechnungsbescheid iSd § 216 BAO dient der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte. Für einen Abspruch, welche der am Abgabenkonto des Gemeinschuldners gebuchten Zahlungsverpflichtungen und Gutschriften Masseforderungen oder Konkursforderungen sind, ist aber in einem Verfahren betreffend Abrechnung nach § 216 BAO kein Raum (Hinweis E 26.4.1993, 92/15/0012).Ein Abrechnungsbescheid iSd Paragraph 216, BAO dient der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte. Für einen Abspruch, welche der am Abgabenkonto des Gemeinschuldners gebuchten Zahlungsverpflichtungen und Gutschriften Masseforderungen oder Konkursforderungen sind, ist aber in einem Verfahren betreffend Abrechnung nach Paragraph 216, BAO kein Raum (Hinweis E 26.4.1993, 92/15/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150074.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015