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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0086 E 20. Februar 1998 VwSlg 7254 F/1998 RS 3Stammrechtssatz
Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind auch Investitionen des Mieters zu erfassen, die dem Vermieter als Eigentümer unentgeltlich zukommen. Derartige Vorteile fließen dem Vermieter erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu, wenn der Mieter zur Vornahme der Investitionen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist und sohin die Investition regelmäßig bis zur Räumung des Mietobjektes zurücknehmen kann (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 28 EStG 1988, Tz 16.2; Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkomensteuer-Handbuch, § 28 Tz 15; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteur-Handbuch, § 28 Tz 12 und 31; Doralt, EStG/3, § 28 Tz 51).Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind auch Investitionen des Mieters zu erfassen, die dem Vermieter als Eigentümer unentgeltlich zukommen. Derartige Vorteile fließen dem Vermieter erst mit der Beendigung des Mietverhältnisses zu, wenn der Mieter zur Vornahme der Investitionen berechtigt, aber nicht verpflichtet ist und sohin die Investition regelmäßig bis zur Räumung des Mietobjektes zurücknehmen kann (Hinweis Hofstätter/Reichel, Paragraph 28, EStG 1988, Tz 16.2; Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkomensteuer-Handbuch, Paragraph 28, Tz 15; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteur-Handbuch, Paragraph 28, Tz 12 und 31; Doralt, EStG/3, Paragraph 28, Tz 51).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150201.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018