Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs4 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/15/0106 E 28. Oktober 2008 RS 1Stammrechtssatz
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß § 2 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Unter den Begriff "Einnahmen" fallen alle Entgelte für die Vermietung oder Verpachtung im Sinn des § 28 Abs. 1 leg. cit.Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, EStG 1988 als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Unter den Begriff "Einnahmen" fallen alle Entgelte für die Vermietung oder Verpachtung im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010150201.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018