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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit dem bloßen Hinweis eines VwG auf fehlende Rechtsprechung des VwGH und auf eine seiner Entscheidung angeblich entgegen stehende "bisherige Verwaltungspraxis" wird nicht konkret dargelegt, dass der VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte. Damit wird den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan (vgl. B 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).Mit dem bloßen Hinweis eines VwG auf fehlende Rechtsprechung des VwGH und auf eine seiner Entscheidung angeblich entgegen stehende "bisherige Verwaltungspraxis" wird nicht konkret dargelegt, dass der VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte. Damit wird den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan vergleiche B 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100106.J03Im RIS seit
14.01.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015