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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine unmissverständliche Bezeichnung des bekämpften Bescheides vorliegt, ist auch auf die übrigen Berufungsausführungen Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100262.X04Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014