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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/18/0477 E 2. September 2008 RS 4Stammrechtssatz
Seit der AVG-Novelle BGBl I Nr 158/1998 ist die Behörde nicht mehr berechtigt, eine wegen Fehlens der Bezeichnung des bekämpften Bescheides materiell fehlerhafte Berufung zurückzuweisen, sondern hat dem Einschreiter gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen aufzutragen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nachzubringen.Seit der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, ist die Behörde nicht mehr berechtigt, eine wegen Fehlens der Bezeichnung des bekämpften Bescheides materiell fehlerhafte Berufung zurückzuweisen, sondern hat dem Einschreiter gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen aufzutragen, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nachzubringen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100262.X02Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014