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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Die Bezeichnung des Bescheides, und damit auch die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat, gehört als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100262.X01Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014