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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/10/0250Rechtssatz
Wenn eine errichtete Forststraße aus forstfachlicher Sicht zur Erschließung nicht erforderlich ist, handelt es sich unabhängig davon, ob und inwieweit auf einer Trasse davor eine durch das Ziehen von Holz entstandene Rückegasse bestand, bei der Errichtung einer Forststraße um eine § 60 Abs. 1 ForstG 1975 widersprechende Übererschließung des Waldes. Auf Grund dieser den forstlichen Vorschriften widersprechenden Übererschließung ergeht in einem solchen Fall zu Recht ein Auftrag nach § 172 Abs. 6 ForstG 1975 "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes" die Forststraße zur Gänze zurückzubauen (vgl. E 29. Februar 2012, 2010/10/0259). Für das gegenständliche forstpolizeiliche Verfahren stellt die Entscheidung über ein vom Beauftragten eingereichtes Projekt zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Bringungsanlage im gegenständlichen Bereich keine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar.Wenn eine errichtete Forststraße aus forstfachlicher Sicht zur Erschließung nicht erforderlich ist, handelt es sich unabhängig davon, ob und inwieweit auf einer Trasse davor eine durch das Ziehen von Holz entstandene Rückegasse bestand, bei der Errichtung einer Forststraße um eine Paragraph 60, Absatz eins, ForstG 1975 widersprechende Übererschließung des Waldes. Auf Grund dieser den forstlichen Vorschriften widersprechenden Übererschließung ergeht in einem solchen Fall zu Recht ein Auftrag nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 "zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes" die Forststraße zur Gänze zurückzubauen vergleiche E 29. Februar 2012, 2010/10/0259). Für das gegenständliche forstpolizeiliche Verfahren stellt die Entscheidung über ein vom Beauftragten eingereichtes Projekt zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Bringungsanlage im gegenständlichen Bereich keine Vorfrage im Sinn von Paragraph 38, AVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100200.X03Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014