RS Vwgh 2014/10/8 2013/10/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
LSchV Nößlachjoch Obernberger See Tribulaune 1984 §3 litc;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1 litb;
NatSchG Tir 2005 §17 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §6 litd;
NatSchG Tir 2005 §6 litf;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/10/0250

Rechtssatz

Beim Ausbau von "Schleifgassen", die nicht durch bewusste Baumaßnahmen, sondern bloß durch das Ziehen von Holz über das Gelände entstanden sind, durch die Einebnung, Verbreiterung, Schotterung der Fahrspuren und Verlegung von Auskehren zur Wasserableitung handelt es sich um den Neubau eines Weges und nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher auch in jenen Bereichen, in denen sich davor auf derselben Trasse eine "Schleifgasse" befunden hat, um die Neuerrichtung eines Weges, für die gemäß § 3 lit. c der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. außerhalb des Landschaftsschutzgebietes auf Grund der Gesamtlänge des geschotterten Weges von mehr als 500 m gemäß § 6 lit. d Tir NatSchG 2005 jedenfalls eine Bewilligung erforderlich war. Liegt eine solche Bewilligung nicht vor, erteilt die Behörde zu Recht gemäß § 17 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 dem Veranlasser den Auftrag zur Wiederherstellung. Da sich der frühere Zustand nicht mehr feststellen lässt, hat die Behörde gemäß § 17 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 Maßnahmen aufzutragen, durch die jener Zustand hergestellt wird, der den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entspricht. Bei der Entscheidung über das vom Auftragsadressaten eingereichte Projekt für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges auf der verfahrensgegenständlichen Trasse handelt es sich nicht um eine für die Entscheidung über den Wiederherstellungsauftrag gemäß § 17 Tir NatSchG 2005 relevante Vorfrage.Beim Ausbau von "Schleifgassen", die nicht durch bewusste Baumaßnahmen, sondern bloß durch das Ziehen von Holz über das Gelände entstanden sind, durch die Einebnung, Verbreiterung, Schotterung der Fahrspuren und Verlegung von Auskehren zur Wasserableitung handelt es sich um den Neubau eines Weges und nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher auch in jenen Bereichen, in denen sich davor auf derselben Trasse eine "Schleifgasse" befunden hat, um die Neuerrichtung eines Weges, für die gemäß Paragraph 3, Litera c, der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. außerhalb des Landschaftsschutzgebietes auf Grund der Gesamtlänge des geschotterten Weges von mehr als 500 m gemäß Paragraph 6, Litera d, Tir NatSchG 2005 jedenfalls eine Bewilligung erforderlich war. Liegt eine solche Bewilligung nicht vor, erteilt die Behörde zu Recht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Tir NatSchG 2005 dem Veranlasser den Auftrag zur Wiederherstellung. Da sich der frühere Zustand nicht mehr feststellen lässt, hat die Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tir NatSchG 2005 Maßnahmen aufzutragen, durch die jener Zustand hergestellt wird, der den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entspricht. Bei der Entscheidung über das vom Auftragsadressaten eingereichte Projekt für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges auf der verfahrensgegenständlichen Trasse handelt es sich nicht um eine für die Entscheidung über den Wiederherstellungsauftrag gemäß Paragraph 17, Tir NatSchG 2005 relevante Vorfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100200.X01

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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