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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/10/0250Rechtssatz
Beim Ausbau von "Schleifgassen", die nicht durch bewusste Baumaßnahmen, sondern bloß durch das Ziehen von Holz über das Gelände entstanden sind, durch die Einebnung, Verbreiterung, Schotterung der Fahrspuren und Verlegung von Auskehren zur Wasserableitung handelt es sich um den Neubau eines Weges und nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher auch in jenen Bereichen, in denen sich davor auf derselben Trasse eine "Schleifgasse" befunden hat, um die Neuerrichtung eines Weges, für die gemäß § 3 lit. c der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. außerhalb des Landschaftsschutzgebietes auf Grund der Gesamtlänge des geschotterten Weges von mehr als 500 m gemäß § 6 lit. d Tir NatSchG 2005 jedenfalls eine Bewilligung erforderlich war. Liegt eine solche Bewilligung nicht vor, erteilt die Behörde zu Recht gemäß § 17 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 dem Veranlasser den Auftrag zur Wiederherstellung. Da sich der frühere Zustand nicht mehr feststellen lässt, hat die Behörde gemäß § 17 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 Maßnahmen aufzutragen, durch die jener Zustand hergestellt wird, der den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entspricht. Bei der Entscheidung über das vom Auftragsadressaten eingereichte Projekt für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges auf der verfahrensgegenständlichen Trasse handelt es sich nicht um eine für die Entscheidung über den Wiederherstellungsauftrag gemäß § 17 Tir NatSchG 2005 relevante Vorfrage.Beim Ausbau von "Schleifgassen", die nicht durch bewusste Baumaßnahmen, sondern bloß durch das Ziehen von Holz über das Gelände entstanden sind, durch die Einebnung, Verbreiterung, Schotterung der Fahrspuren und Verlegung von Auskehren zur Wasserableitung handelt es sich um den Neubau eines Weges und nicht um bloße Instandhaltungsmaßnahmen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher auch in jenen Bereichen, in denen sich davor auf derselben Trasse eine "Schleifgasse" befunden hat, um die Neuerrichtung eines Weges, für die gemäß Paragraph 3, Litera c, der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. außerhalb des Landschaftsschutzgebietes auf Grund der Gesamtlänge des geschotterten Weges von mehr als 500 m gemäß Paragraph 6, Litera d, Tir NatSchG 2005 jedenfalls eine Bewilligung erforderlich war. Liegt eine solche Bewilligung nicht vor, erteilt die Behörde zu Recht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Tir NatSchG 2005 dem Veranlasser den Auftrag zur Wiederherstellung. Da sich der frühere Zustand nicht mehr feststellen lässt, hat die Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tir NatSchG 2005 Maßnahmen aufzutragen, durch die jener Zustand hergestellt wird, der den Interessen des Naturschutzes bestmöglich entspricht. Bei der Entscheidung über das vom Auftragsadressaten eingereichte Projekt für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges auf der verfahrensgegenständlichen Trasse handelt es sich nicht um eine für die Entscheidung über den Wiederherstellungsauftrag gemäß Paragraph 17, Tir NatSchG 2005 relevante Vorfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100200.X01Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014