RS Vwgh 2014/10/8 2013/10/0191

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/10/0198 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/10/0192 E 8. Oktober 2014

Rechtssatz

Hat der Beschwerdevertreter seinen Kanzleibetrieb so organisiert, dass die Fristberechnung und -eintragung durch die Kanzleikraft und die Vorlage an den Beschwerdevertreter bei Schriftstücken, die einem in der Registratur befindlichen Akt zuzuordnen sind, erst erfolgt, nachdem der Akt aus der Registratur geholt worden ist, so erscheint im Hinblick darauf, dass nur eine Kanzleikraft vorhanden ist, die infolge des Telefondienstes von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr die Registratur nicht aufsuchen kann, diese Organisationsform nicht geeignet, eine Fristversäumung durch Übersehen des vorübergehend abgelegten Schriftstückes hintanzuhalten. Da dem Beschwerdevertreter insoweit eine unzureichende Organisation des Kanzleibetriebes in einem Ausmaß anzulasten ist, das einen minderen Grad des Versehens übersteigt, hat die Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100191.X01

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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