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L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung KärntenNorm
MSG Krnt 2007 §79 Abs9 litb;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 79 Abs. 9 lit. b Krnt MSG 2007 ist die Ersatzfähigkeit nur für den Fall ausgeschlossen, dass die Kosten "insgesamt" die Höhe des Mindeststandards für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht übersteigen. Maßgeblich ist daher der Gesamtbetrag der gewährten Geldleistungen.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 79, Absatz 9, Litera b, Krnt MSG 2007 ist die Ersatzfähigkeit nur für den Fall ausgeschlossen, dass die Kosten "insgesamt" die Höhe des Mindeststandards für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht übersteigen. Maßgeblich ist daher der Gesamtbetrag der gewährten Geldleistungen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100018.X02Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014