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L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung KärntenNorm
MSG Krnt 2007 §79 Abs3;Rechtssatz
Nach § 79 Abs. 5 Krnt MSG 2007 ist der Geburtsort des Hilfesuchenden in Kärnten als Kostenersatzkriterium heranzuziehen, wenn kein anderer Anknüpfungspunkt (insbesondere jener des fünfmonatigen Aufenthaltes in Kärnten im letzten halben Jahr vor Gewährung der Hilfe iSd § 79 Abs. 3 legcit) gegeben ist. Diese Regelung kommt - lege non distinguente - auch in jenem Fall zum Tragen, in dem sich der aus dem Ausland kommende Hilfesuchende nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst weniger als fünf Monate in Kärnten aufgehalten und sich dann in ein anderes Bundesland begeben hat, in dem er Leistungen der Mindestsicherung bezogen hat.Nach Paragraph 79, Absatz 5, Krnt MSG 2007 ist der Geburtsort des Hilfesuchenden in Kärnten als Kostenersatzkriterium heranzuziehen, wenn kein anderer Anknüpfungspunkt (insbesondere jener des fünfmonatigen Aufenthaltes in Kärnten im letzten halben Jahr vor Gewährung der Hilfe iSd Paragraph 79, Absatz 3, legcit) gegeben ist. Diese Regelung kommt - lege non distinguente - auch in jenem Fall zum Tragen, in dem sich der aus dem Ausland kommende Hilfesuchende nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst weniger als fünf Monate in Kärnten aufgehalten und sich dann in ein anderes Bundesland begeben hat, in dem er Leistungen der Mindestsicherung bezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100018.X01Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014