RS Vwgh 2014/10/8 2013/10/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2014
beobachten
merken

Index

L92002 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

MSG Krnt 2007 §79 Abs3;
MSG Krnt 2007 §79 Abs5;
VwGG §42 Abs3a;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 79 Abs. 5 Krnt MSG 2007 ist der Geburtsort des Hilfesuchenden in Kärnten als Kostenersatzkriterium heranzuziehen, wenn kein anderer Anknüpfungspunkt (insbesondere jener des fünfmonatigen Aufenthaltes in Kärnten im letzten halben Jahr vor Gewährung der Hilfe iSd § 79 Abs. 3 legcit) gegeben ist. Diese Regelung kommt - lege non distinguente - auch in jenem Fall zum Tragen, in dem sich der aus dem Ausland kommende Hilfesuchende nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst weniger als fünf Monate in Kärnten aufgehalten und sich dann in ein anderes Bundesland begeben hat, in dem er Leistungen der Mindestsicherung bezogen hat.Nach Paragraph 79, Absatz 5, Krnt MSG 2007 ist der Geburtsort des Hilfesuchenden in Kärnten als Kostenersatzkriterium heranzuziehen, wenn kein anderer Anknüpfungspunkt (insbesondere jener des fünfmonatigen Aufenthaltes in Kärnten im letzten halben Jahr vor Gewährung der Hilfe iSd Paragraph 79, Absatz 3, legcit) gegeben ist. Diese Regelung kommt - lege non distinguente - auch in jenem Fall zum Tragen, in dem sich der aus dem Ausland kommende Hilfesuchende nach seiner Einreise in das Bundesgebiet zunächst weniger als fünf Monate in Kärnten aufgehalten und sich dann in ein anderes Bundesland begeben hat, in dem er Leistungen der Mindestsicherung bezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100018.X01

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten