RS Vwgh 2014/10/8 2012/10/0172

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Veröffentlicht am 08.10.2014
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht

Norm

ABGB §863;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
UGB §346;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 46 Abs. 1 Slbg. NatSchG 1999 ist (ua) demjenigen die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes aufzutragen, welcher ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben rechtswidrig "ausgeführt hat oder ausführen hat lassen". Die Bestimmung stellt somit entweder auf die unmittelbare Ausführung des (nach dem Slbg. NatSchG 1999 bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen) Vorhabens oder auf dessen Veranlassung (etwa durch Beauftragung entsprechender Arbeiten) ab. Unstrittig wurden die gegenständlichen Arbeiten durch eine Firma ausgeführt. Dass der Bf die Arbeiten tatsächlich (durch Beauftragung dieser Firma) veranlasst hätte, hat die belBeh nicht festgestellt. Durch Lieferscheine wird lediglich die Ausführung bestimmter Arbeiten oder etwa die Anlieferung von Materialien bestätigt (vgl. zur Funktion des Lieferscheines etwa B OGH, 20. Mai 2008, 4 Ob 59/08t). Die Person, welche auf einem Lieferschein eine derartige Bestätigung ausstellt, muss keineswegs mit der Person des Auftraggebers ident sein.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Slbg. NatSchG 1999 ist (ua) demjenigen die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes aufzutragen, welcher ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben rechtswidrig "ausgeführt hat oder ausführen hat lassen". Die Bestimmung stellt somit entweder auf die unmittelbare Ausführung des (nach dem Slbg. NatSchG 1999 bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen) Vorhabens oder auf dessen Veranlassung (etwa durch Beauftragung entsprechender Arbeiten) ab. Unstrittig wurden die gegenständlichen Arbeiten durch eine Firma ausgeführt. Dass der Bf die Arbeiten tatsächlich (durch Beauftragung dieser Firma) veranlasst hätte, hat die belBeh nicht festgestellt. Durch Lieferscheine wird lediglich die Ausführung bestimmter Arbeiten oder etwa die Anlieferung von Materialien bestätigt vergleiche zur Funktion des Lieferscheines etwa B OGH, 20. Mai 2008, 4 Ob 59/08t). Die Person, welche auf einem Lieferschein eine derartige Bestätigung ausstellt, muss keineswegs mit der Person des Auftraggebers ident sein.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012100172.X01

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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