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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
ABGB §863;Rechtssatz
Gemäß § 46 Abs. 1 Slbg. NatSchG 1999 ist (ua) demjenigen die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes aufzutragen, welcher ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben rechtswidrig "ausgeführt hat oder ausführen hat lassen". Die Bestimmung stellt somit entweder auf die unmittelbare Ausführung des (nach dem Slbg. NatSchG 1999 bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen) Vorhabens oder auf dessen Veranlassung (etwa durch Beauftragung entsprechender Arbeiten) ab. Unstrittig wurden die gegenständlichen Arbeiten durch eine Firma ausgeführt. Dass der Bf die Arbeiten tatsächlich (durch Beauftragung dieser Firma) veranlasst hätte, hat die belBeh nicht festgestellt. Durch Lieferscheine wird lediglich die Ausführung bestimmter Arbeiten oder etwa die Anlieferung von Materialien bestätigt (vgl. zur Funktion des Lieferscheines etwa B OGH, 20. Mai 2008, 4 Ob 59/08t). Die Person, welche auf einem Lieferschein eine derartige Bestätigung ausstellt, muss keineswegs mit der Person des Auftraggebers ident sein.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Slbg. NatSchG 1999 ist (ua) demjenigen die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes aufzutragen, welcher ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben rechtswidrig "ausgeführt hat oder ausführen hat lassen". Die Bestimmung stellt somit entweder auf die unmittelbare Ausführung des (nach dem Slbg. NatSchG 1999 bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen) Vorhabens oder auf dessen Veranlassung (etwa durch Beauftragung entsprechender Arbeiten) ab. Unstrittig wurden die gegenständlichen Arbeiten durch eine Firma ausgeführt. Dass der Bf die Arbeiten tatsächlich (durch Beauftragung dieser Firma) veranlasst hätte, hat die belBeh nicht festgestellt. Durch Lieferscheine wird lediglich die Ausführung bestimmter Arbeiten oder etwa die Anlieferung von Materialien bestätigt vergleiche zur Funktion des Lieferscheines etwa B OGH, 20. Mai 2008, 4 Ob 59/08t). Die Person, welche auf einem Lieferschein eine derartige Bestätigung ausstellt, muss keineswegs mit der Person des Auftraggebers ident sein.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100172.X01Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015