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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1332;Rechtssatz
Derjenige, der sich gegenüber der Behörde des Mittels der Telekopie bedient, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (vgl. E 8. Juli 2004, 2004/07/0100). Dies gilt auch für die Einbringung von fristgebundenen Eingaben per E-Mail.Derjenige, der sich gegenüber der Behörde des Mittels der Telekopie bedient, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein vergleiche E 8. Juli 2004, 2004/07/0100). Dies gilt auch für die Einbringung von fristgebundenen Eingaben per E-Mail.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012100100.X02Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017