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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art10 Abs1;Rechtssatz
Der Revisionswerber und seine gesetzliche Vertreterin wurden mit Schreiben des Bundesasylamtes darüber informiert, dass aufgrund einer multifaktoriellen Alterseinschätzung die Volljährigkeit des Revisionswerbers festgestellt worden sei. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den (bis 31. Dezember 2013 bestehenden) Asylgerichtshof, in der die Rechtsansicht vertreten wurde, die Erledigung sei als verfahrensrechtlicher Bescheid anzusehen und einer gesonderten Anfechtung zugänglich. Über diese Beschwerde wurde nicht entschieden. In der Folge erging ein erstinstanzlicher Bescheid, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen, die Zuständigkeit Italiens festgestellt und der Revisionswerber dorthin ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG abschlägig erledigt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bedarf es keiner Klärung der vom BVwG und der Revision problematisierten Rechtsfrage, ob das Schreiben des Bundesasylamtes als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren war (vgl. zu dieser Rechtsfrage das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2014, U 2416/2013), weil sich die Revision nicht gegen die Volljährigkeitsfeststellung selbst, sondern bereits gegen die abschließende Erledigung des BVwG richtet, derzufolge der Revisionswerber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig war.Der Revisionswerber und seine gesetzliche Vertreterin wurden mit Schreiben des Bundesasylamtes darüber informiert, dass aufgrund einer multifaktoriellen Alterseinschätzung die Volljährigkeit des Revisionswerbers festgestellt worden sei. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den (bis 31. Dezember 2013 bestehenden) Asylgerichtshof, in der die Rechtsansicht vertreten wurde, die Erledigung sei als verfahrensrechtlicher Bescheid anzusehen und einer gesonderten Anfechtung zugänglich. Über diese Beschwerde wurde nicht entschieden. In der Folge erging ein erstinstanzlicher Bescheid, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen, die Zuständigkeit Italiens festgestellt und der Revisionswerber dorthin ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG abschlägig erledigt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bedarf es keiner Klärung der vom BVwG und der Revision problematisierten Rechtsfrage, ob das Schreiben des Bundesasylamtes als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren war vergleiche zu dieser Rechtsfrage das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2014, U 2416/2013), weil sich die Revision nicht gegen die Volljährigkeitsfeststellung selbst, sondern bereits gegen die abschließende Erledigung des BVwG richtet, derzufolge der Revisionswerber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014180005.J01Im RIS seit
04.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.02.2015