RS Vwgh 2014/10/9 Ro 2014/18/0005

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

E3R E19103000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II Art10 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §61;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Der Revisionswerber und seine gesetzliche Vertreterin wurden mit Schreiben des Bundesasylamtes darüber informiert, dass aufgrund einer multifaktoriellen Alterseinschätzung die Volljährigkeit des Revisionswerbers festgestellt worden sei. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den (bis 31. Dezember 2013 bestehenden) Asylgerichtshof, in der die Rechtsansicht vertreten wurde, die Erledigung sei als verfahrensrechtlicher Bescheid anzusehen und einer gesonderten Anfechtung zugänglich. Über diese Beschwerde wurde nicht entschieden. In der Folge erging ein erstinstanzlicher Bescheid, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen, die Zuständigkeit Italiens festgestellt und der Revisionswerber dorthin ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG abschlägig erledigt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bedarf es keiner Klärung der vom BVwG und der Revision problematisierten Rechtsfrage, ob das Schreiben des Bundesasylamtes als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren war (vgl. zu dieser Rechtsfrage das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2014, U 2416/2013), weil sich die Revision nicht gegen die Volljährigkeitsfeststellung selbst, sondern bereits gegen die abschließende Erledigung des BVwG richtet, derzufolge der Revisionswerber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig war.Der Revisionswerber und seine gesetzliche Vertreterin wurden mit Schreiben des Bundesasylamtes darüber informiert, dass aufgrund einer multifaktoriellen Alterseinschätzung die Volljährigkeit des Revisionswerbers festgestellt worden sei. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den (bis 31. Dezember 2013 bestehenden) Asylgerichtshof, in der die Rechtsansicht vertreten wurde, die Erledigung sei als verfahrensrechtlicher Bescheid anzusehen und einer gesonderten Anfechtung zugänglich. Über diese Beschwerde wurde nicht entschieden. In der Folge erging ein erstinstanzlicher Bescheid, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen, die Zuständigkeit Italiens festgestellt und der Revisionswerber dorthin ausgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG abschlägig erledigt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung bedarf es keiner Klärung der vom BVwG und der Revision problematisierten Rechtsfrage, ob das Schreiben des Bundesasylamtes als Verfahrensanordnung oder als verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren war vergleiche zu dieser Rechtsfrage das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2014, U 2416/2013), weil sich die Revision nicht gegen die Volljährigkeitsfeststellung selbst, sondern bereits gegen die abschließende Erledigung des BVwG richtet, derzufolge der Revisionswerber zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014180005.J01

Im RIS seit

04.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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