RS Vwgh 2014/10/9 Ro 2014/05/0076

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z9b;
BauO OÖ 1994 §25a;

Rechtssatz

Die Nachbarn stellen nicht in Abrede, dass ihnen im durchgeführten Anzeigeverfahren (§ 25a OÖ BauO 1994) keine Parteistellung zukommt. Sie sind vielmehr der Ansicht, dass das zugrundeliegende Bauvorhaben nicht bloß anzeige-, sondern bewilligungspflichtig sei und von der Baubehörde daher ein Bewilligungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Eine Parteistellung des Inhaltes, dass sie berechtigt wären, das Anzeigeverfahren aus dem Blickwinkel gleichsam "neu aufzurollen", es handle sich entgegen der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde um ein Vorhaben, welches sie zur Erhebung von Einwendungen berechtigt hätte, ist aus der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht abzuleiten (Hinweis E vom 23. September 2002, 2002/05/0787).Die Nachbarn stellen nicht in Abrede, dass ihnen im durchgeführten Anzeigeverfahren (Paragraph 25 a, OÖ BauO 1994) keine Parteistellung zukommt. Sie sind vielmehr der Ansicht, dass das zugrundeliegende Bauvorhaben nicht bloß anzeige-, sondern bewilligungspflichtig sei und von der Baubehörde daher ein Bewilligungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Eine Parteistellung des Inhaltes, dass sie berechtigt wären, das Anzeigeverfahren aus dem Blickwinkel gleichsam "neu aufzurollen", es handle sich entgegen der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde um ein Vorhaben, welches sie zur Erhebung von Einwendungen berechtigt hätte, ist aus der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht abzuleiten (Hinweis E vom 23. September 2002, 2002/05/0787).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050076.J02

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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