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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Nachbarn stellen nicht in Abrede, dass ihnen im durchgeführten Anzeigeverfahren (§ 25a OÖ BauO 1994) keine Parteistellung zukommt. Sie sind vielmehr der Ansicht, dass das zugrundeliegende Bauvorhaben nicht bloß anzeige-, sondern bewilligungspflichtig sei und von der Baubehörde daher ein Bewilligungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Eine Parteistellung des Inhaltes, dass sie berechtigt wären, das Anzeigeverfahren aus dem Blickwinkel gleichsam "neu aufzurollen", es handle sich entgegen der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde um ein Vorhaben, welches sie zur Erhebung von Einwendungen berechtigt hätte, ist aus der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht abzuleiten (Hinweis E vom 23. September 2002, 2002/05/0787).Die Nachbarn stellen nicht in Abrede, dass ihnen im durchgeführten Anzeigeverfahren (Paragraph 25 a, OÖ BauO 1994) keine Parteistellung zukommt. Sie sind vielmehr der Ansicht, dass das zugrundeliegende Bauvorhaben nicht bloß anzeige-, sondern bewilligungspflichtig sei und von der Baubehörde daher ein Bewilligungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Eine Parteistellung des Inhaltes, dass sie berechtigt wären, das Anzeigeverfahren aus dem Blickwinkel gleichsam "neu aufzurollen", es handle sich entgegen der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde um ein Vorhaben, welches sie zur Erhebung von Einwendungen berechtigt hätte, ist aus der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht abzuleiten (Hinweis E vom 23. September 2002, 2002/05/0787).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050076.J02Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014