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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Aus § 8 AVG allein lässt sich eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht ableiten, sondern immer nur aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den materiellen Verwaltungsvorschriften. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den materiellen Verwaltungsvorschriften betreffend das Anzeigeverfahren nach der OÖ BauO 1994 (in der Fassung vor und nach der Novelle LGBl. Nr. 70/1998) ausgesprochen hat, lässt sich daraus eine Parteistellung anderer Personen als des Anzeigenlegers im Anzeigeverfahren nicht ableiten (Hinweis E vom 15. Juni 1999, 98/05/0135, und E vom 23. September 2002, 2002/05/0787). Daran hat sich durch die nunmehr anzuwendende Rechtslage nach der OÖ BauO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 36/2008 nichts geändert.Aus Paragraph 8, AVG allein lässt sich eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht ableiten, sondern immer nur aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den materiellen Verwaltungsvorschriften. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den materiellen Verwaltungsvorschriften betreffend das Anzeigeverfahren nach der OÖ BauO 1994 (in der Fassung vor und nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,) ausgesprochen hat, lässt sich daraus eine Parteistellung anderer Personen als des Anzeigenlegers im Anzeigeverfahren nicht ableiten (Hinweis E vom 15. Juni 1999, 98/05/0135, und E vom 23. September 2002, 2002/05/0787). Daran hat sich durch die nunmehr anzuwendende Rechtslage nach der OÖ BauO 1994 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2008, nichts geändert.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050076.J01Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014