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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
ABGB §90;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 90 ABGB, der zufolge Ehegatten u.a. zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind, ist für die Frage, ob einem Förderungswerber die Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses in einer anderen, von seiner Ehegattin bewohnten Wohnung zumutbar ist, nichts zu gewinnen (Hinweis E vom 8. April 2014, 2013/05/0184). Abgesehen davon weist die Revision in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf § 92 Abs. 2 ABGB hin, welche Bestimmung eine Ausnahme von der genannten Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen normiert.Aus der Bestimmung des Paragraph 90, ABGB, der zufolge Ehegatten u.a. zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind, ist für die Frage, ob einem Förderungswerber die Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses in einer anderen, von seiner Ehegattin bewohnten Wohnung zumutbar ist, nichts zu gewinnen (Hinweis E vom 8. April 2014, 2013/05/0184). Abgesehen davon weist die Revision in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf Paragraph 92, Absatz 2, ABGB hin, welche Bestimmung eine Ausnahme von der genannten Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050001.J02Im RIS seit
17.10.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014