RS Vwgh 2014/10/9 Ro 2014/05/0001

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §90;
ABGB §92 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §60 Abs1;
  1. ABGB § 90 heute
  2. ABGB § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 92 heute
  2. ABGB § 92 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 90 ABGB, der zufolge Ehegatten u.a. zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind, ist für die Frage, ob einem Förderungswerber die Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses in einer anderen, von seiner Ehegattin bewohnten Wohnung zumutbar ist, nichts zu gewinnen (Hinweis E vom 8. April 2014, 2013/05/0184). Abgesehen davon weist die Revision in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf § 92 Abs. 2 ABGB hin, welche Bestimmung eine Ausnahme von der genannten Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen normiert.Aus der Bestimmung des Paragraph 90, ABGB, der zufolge Ehegatten u.a. zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, verpflichtet sind, ist für die Frage, ob einem Förderungswerber die Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses in einer anderen, von seiner Ehegattin bewohnten Wohnung zumutbar ist, nichts zu gewinnen (Hinweis E vom 8. April 2014, 2013/05/0184). Abgesehen davon weist die Revision in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf Paragraph 92, Absatz 2, ABGB hin, welche Bestimmung eine Ausnahme von der genannten Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050001.J02

Im RIS seit

17.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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