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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Revisionswerber macht im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung geltend, die Revision sei entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung damit begründet habe, dass nicht angeführt worden sei, was bei einer Verhandlung konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hätte hervorkommen können. Diese Argumentation stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196), wonach im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta (GRC) bei Vorliegen einer rechtswidrigen Unterlassung einer mündlichen Verhandlung eine Relevanzprüfung nicht zu erfolgen habe. Damit zeigt der Revisionswerber aber nicht auf, inwiefern verfahrensgegenständlich das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hätte. Eine allenfalls rechtswidrige (Teil)Begründung für das Absehen von der mündlichen Verhandlung schließt zum einen für sich nicht aus, dass die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung vorlagen, zum anderen handelt es sich bei einer rechtswidrigen Begründung nicht um einen absoluten Verfahrensmangel, sodass auch insofern kein Widerspruch zu der zitierten hg. Judikatur zu erkennen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200122.L01Im RIS seit
15.01.2015Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015