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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0139 2013/05/0111Rechtssatz
Auch wenn der Wortlaut des § 5 Abs. 2 VVG die Androhung eines stets schärferen Zwangsmittels vorsieht, liegt keine Verletzung in Rechten vor, wenn nochmals die gemäß Abs. 3 leg. cit. höchste Geldstrafe und nicht bereits eine Haftstrafe verhängt wird. Die Geldstrafe stellt im Verhältnis zur Haft das gelindere Zwangsmittel dar (Hinweis E vom 19. Dezember 1996, 96/11/0323).Auch wenn der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, VVG die Androhung eines stets schärferen Zwangsmittels vorsieht, liegt keine Verletzung in Rechten vor, wenn nochmals die gemäß Absatz 3, leg. cit. höchste Geldstrafe und nicht bereits eine Haftstrafe verhängt wird. Die Geldstrafe stellt im Verhältnis zur Haft das gelindere Zwangsmittel dar (Hinweis E vom 19. Dezember 1996, 96/11/0323).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050110.X05Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015