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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0139 2013/05/0111Rechtssatz
Die einmal erfolgte Verhängung einer Zwangsstrafe hindert im Falle des weiteren Verzuges des Verpflichteten nach einer neuerlichen Androhung nicht die Wiederholung der Verhängung einer Zwangsstrafe (Hinweis E vom 31. Juli 2006, 2005/05/0020). Hingegen ist dem Gesetz nicht entnehmbar, dass die tatsächliche Eintreibung der Geldstrafe bzw. der tatsächliche Vollzug der Haftstrafe Voraussetzung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050110.X04Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015