RS Vwgh 2014/10/9 2013/05/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §2 Abs1 Z12;
BauO OÖ 1976 §41;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z4 lita;
BauO OÖ 1994 §25 Abs4 Z3;
VVG §10 Abs2;
VVG §5;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0139 2013/05/0111

Rechtssatz

Eine Vollstreckung ist dann unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind (Hinweis E vom 11. März 1997, 96/07/0199). Im gegenständlichen Fall hat sich die Rechtslage zwar insofern geändert, als zu dem Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides gemäß § 41 OÖ BauO 1976 Bewilligungspflicht für Hauskanalanlagen vorlag, nunmehr jedoch Hauskanalanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 12 OÖ AbwasserentsorgungsG 2001 unter Vorlage eines Hauskanalanlagenprojektes bei der Baubehörde gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. a und Abs. 4 Z. 3 OÖ BauO 1994 lediglich anzuzeigen sind. Der Bescheid aus dem Jahr 1992, mit dem vorgeschrieben wurde, dass vor Herstellung des Hausanschlusses um eine baubehördliche Bewilligung anzusuchen ist, steht weiterhin in Geltung, auch wenn für die Herstellung eines Kanalanschlusses nunmehr anstelle einer Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht tritt. Es trifft zu, dass im Vollstreckungsverfahren dem Verpflichteten gegenüber dem Titelbescheid keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden dürfen. Dies ist im Beschwerdefall aber nicht geschehen, vielmehr ist nach wie vor eine Eingabe bei der Baubehörde nötig.Eine Vollstreckung ist dann unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind (Hinweis E vom 11. März 1997, 96/07/0199). Im gegenständlichen Fall hat sich die Rechtslage zwar insofern geändert, als zu dem Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides gemäß Paragraph 41, OÖ BauO 1976 Bewilligungspflicht für Hauskanalanlagen vorlag, nunmehr jedoch Hauskanalanlagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, OÖ AbwasserentsorgungsG 2001 unter Vorlage eines Hauskanalanlagenprojektes bei der Baubehörde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Absatz 4, Ziffer 3, OÖ BauO 1994 lediglich anzuzeigen sind. Der Bescheid aus dem Jahr 1992, mit dem vorgeschrieben wurde, dass vor Herstellung des Hausanschlusses um eine baubehördliche Bewilligung anzusuchen ist, steht weiterhin in Geltung, auch wenn für die Herstellung eines Kanalanschlusses nunmehr anstelle einer Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht tritt. Es trifft zu, dass im Vollstreckungsverfahren dem Verpflichteten gegenüber dem Titelbescheid keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden dürfen. Dies ist im Beschwerdefall aber nicht geschehen, vielmehr ist nach wie vor eine Eingabe bei der Baubehörde nötig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050110.X02

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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