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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §2 Abs1 Z12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0139 2013/05/0111Rechtssatz
Eine Vollstreckung ist dann unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind (Hinweis E vom 11. März 1997, 96/07/0199). Im gegenständlichen Fall hat sich die Rechtslage zwar insofern geändert, als zu dem Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides gemäß § 41 OÖ BauO 1976 Bewilligungspflicht für Hauskanalanlagen vorlag, nunmehr jedoch Hauskanalanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 12 OÖ AbwasserentsorgungsG 2001 unter Vorlage eines Hauskanalanlagenprojektes bei der Baubehörde gemäß § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. a und Abs. 4 Z. 3 OÖ BauO 1994 lediglich anzuzeigen sind. Der Bescheid aus dem Jahr 1992, mit dem vorgeschrieben wurde, dass vor Herstellung des Hausanschlusses um eine baubehördliche Bewilligung anzusuchen ist, steht weiterhin in Geltung, auch wenn für die Herstellung eines Kanalanschlusses nunmehr anstelle einer Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht tritt. Es trifft zu, dass im Vollstreckungsverfahren dem Verpflichteten gegenüber dem Titelbescheid keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden dürfen. Dies ist im Beschwerdefall aber nicht geschehen, vielmehr ist nach wie vor eine Eingabe bei der Baubehörde nötig.Eine Vollstreckung ist dann unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind (Hinweis E vom 11. März 1997, 96/07/0199). Im gegenständlichen Fall hat sich die Rechtslage zwar insofern geändert, als zu dem Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides gemäß Paragraph 41, OÖ BauO 1976 Bewilligungspflicht für Hauskanalanlagen vorlag, nunmehr jedoch Hauskanalanlagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, OÖ AbwasserentsorgungsG 2001 unter Vorlage eines Hauskanalanlagenprojektes bei der Baubehörde gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Absatz 4, Ziffer 3, OÖ BauO 1994 lediglich anzuzeigen sind. Der Bescheid aus dem Jahr 1992, mit dem vorgeschrieben wurde, dass vor Herstellung des Hausanschlusses um eine baubehördliche Bewilligung anzusuchen ist, steht weiterhin in Geltung, auch wenn für die Herstellung eines Kanalanschlusses nunmehr anstelle einer Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht tritt. Es trifft zu, dass im Vollstreckungsverfahren dem Verpflichteten gegenüber dem Titelbescheid keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden dürfen. Dies ist im Beschwerdefall aber nicht geschehen, vielmehr ist nach wie vor eine Eingabe bei der Baubehörde nötig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050110.X02Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015