RS Vwgh 2014/10/9 2013/05/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ist davon auszugehen, dass dann, wenn das Eigentum am Baugrundstück und das Eigentum am Bauwerk auseinanderfallen, sowohl der Eigentümer des Bauwerks als auch der Eigentümer des Baugrundstücks Parteistellung in einem Abbruchauftragsverfahren haben. Dies bedeutet aber nicht, dass der Auftrag in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Personen, die Verpflichtete sind, erlassen werden muss. Parteistellung als Adressat eines Bauauftrages hat nach Bescheiderlassung vielmehr nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag gegebenenfalls richtigerweise auch zu ergehen gehabt hätte. Die Eigentümer der Baulichkeiten können schon auf Grund dessen in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn der Bauauftrag nur an den Liegenschaftseigentümer ergangen ist, selbst wenn sie als Eigentümer der Baulichkeiten zur Beseitigung verpflichtet sein sollten.Nach dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 ist davon auszugehen, dass dann, wenn das Eigentum am Baugrundstück und das Eigentum am Bauwerk auseinanderfallen, sowohl der Eigentümer des Bauwerks als auch der Eigentümer des Baugrundstücks Parteistellung in einem Abbruchauftragsverfahren haben. Dies bedeutet aber nicht, dass der Auftrag in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Personen, die Verpflichtete sind, erlassen werden muss. Parteistellung als Adressat eines Bauauftrages hat nach Bescheiderlassung vielmehr nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist, nicht jedoch derjenige, gegen den der Auftrag gegebenenfalls richtigerweise auch zu ergehen gehabt hätte. Die Eigentümer der Baulichkeiten können schon auf Grund dessen in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, wenn der Bauauftrag nur an den Liegenschaftseigentümer ergangen ist, selbst wenn sie als Eigentümer der Baulichkeiten zur Beseitigung verpflichtet sein sollten.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050106.X01

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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