RS Vwgh 2014/10/9 2013/05/0078

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

L78104 Starkstromwege Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §75 Abs1;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §3 Abs1;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §7 Abs1;

Rechtssatz

In einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren können die Grundeigentümer im Rahmen ihrer Parteistellung eine Gefährdung ihres Eigentumsrechtes geltend machen, wobei unter einer solchen Gefährdung nicht eine bloße Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes im Sinn der - zu § 75 Abs. 1 GewO 1994 ergangenen - hg. Judikatur zu verstehen ist. Hiebei ist ein Verlust der Verwertbarkeit bereits dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.In einem starkstromwegerechtlichen Bewilligungsverfahren können die Grundeigentümer im Rahmen ihrer Parteistellung eine Gefährdung ihres Eigentumsrechtes geltend machen, wobei unter einer solchen Gefährdung nicht eine bloße Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes im Sinn der - zu Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 ergangenen - hg. Judikatur zu verstehen ist. Hiebei ist ein Verlust der Verwertbarkeit bereits dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050078.X07

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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