RS Vwgh 2014/10/9 2013/05/0078

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

L78104 Starkstromwege Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §3 Abs1;
StarkstromwegeG OÖ 1970 §7 Abs1;

Rechtssatz

Den Eigentümern von Grundstücken, die von der gegenständlichen Starkstromfreileitung in Anspruch genommen werden sollen, kommt Parteistellung zu, und sie können daher einerseits die Notwendigkeit der Anlage in Frage stellen sowie andererseits Alternativvorschläge erstatten, mit denen sich die Behörde auseinandersetzen muss. Hiebei genügt es für die Beurteilung des von einem Konsenswerber behaupteten Versorgungsinteresses, wenn sich die Behörde von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des Konsenswerbers überzeugt (vgl. zum Ganzen etwa das E vom 23. August 2012, 2010/05/0171, mwN).Den Eigentümern von Grundstücken, die von der gegenständlichen Starkstromfreileitung in Anspruch genommen werden sollen, kommt Parteistellung zu, und sie können daher einerseits die Notwendigkeit der Anlage in Frage stellen sowie andererseits Alternativvorschläge erstatten, mit denen sich die Behörde auseinandersetzen muss. Hiebei genügt es für die Beurteilung des von einem Konsenswerber behaupteten Versorgungsinteresses, wenn sich die Behörde von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des Konsenswerbers überzeugt vergleiche zum Ganzen etwa das E vom 23. August 2012, 2010/05/0171, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050078.X06

Im RIS seit

21.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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