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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Jänner 1993, Zl. UVS-03/14/03003/92, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der zur hg. Zl. 93/02/0040 protokollierten Beschwerde, die am 1. März 1993 zur Post gegeben wurde, bekämpft der Beschwerdeführer denselben Bescheid, den er mit seiner zur hg. Zl. 93/02/0034 protokollierten, aber bereits am 24. Februar 1993 zur Post gegebenen Beschwerde angefochten hat.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner zur Zl. 93/02/0034 protokollierten Beschwerde sein Beschwerderecht in Ansehung des angefochtenen Bescheides konsumiert. Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Februar 1989, Zl. 89/02/0007).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020040.X00Im RIS seit
20.11.2000