TE Vwgh Beschluss 1993/3/31 93/02/0040

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Jänner 1993, Zl. UVS-03/14/03003/92, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der zur hg. Zl. 93/02/0040 protokollierten Beschwerde, die am 1. März 1993 zur Post gegeben wurde, bekämpft der Beschwerdeführer denselben Bescheid, den er mit seiner zur hg. Zl. 93/02/0034 protokollierten, aber bereits am 24. Februar 1993 zur Post gegebenen Beschwerde angefochten hat.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner zur Zl. 93/02/0034 protokollierten Beschwerde sein Beschwerderecht in Ansehung des angefochtenen Bescheides konsumiert. Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Februar 1989, Zl. 89/02/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020040.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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