RS Vwgh 2014/10/9 2013/05/0015

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §6 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG idF vor der Novelle BGBl. II Nr. 51/2012 nur dann berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden. Dies bedeutet jedenfalls, dass eine entsprechende Aufhebung dann geboten ist, wenn eine unzuständige Gemeindebehörde entschieden hat. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu klären, ob die Unterlassung der Begründung des Gemeindevorstandes hinsichtlich seiner Zuständigkeit den Bf in seinen subjektiven Rechten verletzen konnte, hat sich doch die Vorstellungsbehörde in ihren tragenden Aufhebungsgründen nicht auf die Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes berufen, sondern lediglich darauf, dass dieser seine Zuständigkeit nicht näher begründet hat. Hier ist nun darauf zu verweisen, dass der Gemeindevorstand durch seine Sachentscheidung seine Zuständigkeit dazu implizit bejaht hat. Sowohl für den Bf als auch für die Vorstellungsbehörde musste somit klar sein, dass der Gemeindevorstand von seiner Zuständigkeit ausgegangen ist. Dem Bf stand jederzeit die Möglichkeit offen, diese Zuständigkeit in Abrede zu stellen, wofür es weder näherer Begründungselemente in der Bescheidbegründung des Gemeindevorstandes bedurfte noch auch näherer Ausführungen in der Vorstellung, hätte sich die Vorstellungsbehörde bei einer entsprechenden Geltendmachung doch mit der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes jedenfalls auseinanderzusetzen gehabt. Dies führt zu dem Ergebnis, dass zwar hinsichtlich der Zuständigkeit der entscheidenden Behörde von einer grundsätzlichen Begründungspflicht im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG auszugehen ist, dass aber dann, wenn die entscheidende Behörde ihre Zuständigkeit in Anspruch nimmt und bloß nicht näher begründet, von einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten allein wegen dieses Begründungsmangels nicht ausgegangen werden kann. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Vorstellungsbehörde zwar die Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes von sich aus hätte aufgreifen müssen, wenn sie zur Ansicht gelangt wäre, dass der Gemeindevorstand unzuständig gewesen ist, dass sie aber nicht den bloßen Mangel einer näheren Begründung im Bescheid des Gemeindevorstandes hinsichtlich dessen Entscheidungskompetenz hätte aufgreifen dürfen, weil ein solcher Mangel den Bf nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte, konnte er doch jedenfalls die Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes vorbringen und wäre diesem Vorbringen von der Vorstellungsbehörde jedenfalls nachzugehen gewesen bzw. hätte die Vorstellungsbehörde einen Zuständigkeitsmangel auch amtswegig aufzugreifen gehabt.Die Vorstellungsbehörde ist gemäß Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2012, nur dann berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden. Dies bedeutet jedenfalls, dass eine entsprechende Aufhebung dann geboten ist, wenn eine unzuständige Gemeindebehörde entschieden hat. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu klären, ob die Unterlassung der Begründung des Gemeindevorstandes hinsichtlich seiner Zuständigkeit den Bf in seinen subjektiven Rechten verletzen konnte, hat sich doch die Vorstellungsbehörde in ihren tragenden Aufhebungsgründen nicht auf die Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes berufen, sondern lediglich darauf, dass dieser seine Zuständigkeit nicht näher begründet hat. Hier ist nun darauf zu verweisen, dass der Gemeindevorstand durch seine Sachentscheidung seine Zuständigkeit dazu implizit bejaht hat. Sowohl für den Bf als auch für die Vorstellungsbehörde musste somit klar sein, dass der Gemeindevorstand von seiner Zuständigkeit ausgegangen ist. Dem Bf stand jederzeit die Möglichkeit offen, diese Zuständigkeit in Abrede zu stellen, wofür es weder näherer Begründungselemente in der Bescheidbegründung des Gemeindevorstandes bedurfte noch auch näherer Ausführungen in der Vorstellung, hätte sich die Vorstellungsbehörde bei einer entsprechenden Geltendmachung doch mit der Zuständigkeit des Gemeindevorstandes jedenfalls auseinanderzusetzen gehabt. Dies führt zu dem Ergebnis, dass zwar hinsichtlich der Zuständigkeit der entscheidenden Behörde von einer grundsätzlichen Begründungspflicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, AVG auszugehen ist, dass aber dann, wenn die entscheidende Behörde ihre Zuständigkeit in Anspruch nimmt und bloß nicht näher begründet, von einer Verletzung des Beschwerdeführers in seinen subjektiven Rechten allein wegen dieses Begründungsmangels nicht ausgegangen werden kann. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Vorstellungsbehörde zwar die Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes von sich aus hätte aufgreifen müssen, wenn sie zur Ansicht gelangt wäre, dass der Gemeindevorstand unzuständig gewesen ist, dass sie aber nicht den bloßen Mangel einer näheren Begründung im Bescheid des Gemeindevorstandes hinsichtlich dessen Entscheidungskompetenz hätte aufgreifen dürfen, weil ein solcher Mangel den Bf nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte, konnte er doch jedenfalls die Unzuständigkeit des Gemeindevorstandes vorbringen und wäre diesem Vorbringen von der Vorstellungsbehörde jedenfalls nachzugehen gewesen bzw. hätte die Vorstellungsbehörde einen Zuständigkeitsmangel auch amtswegig aufzugreifen gehabt.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050015.X05

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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