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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Jede Behörde hat bei Fällung ihrer Entscheidung ihre Zuständigkeit zu prüfen. In der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit, was auch für den Fall eines von der jeweiligen Behörde als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages gilt. Zum Ausdruck zu kommen hat dies grundsätzlich in der Begründung des Bescheides.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050015.X03Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014