RS Vwgh 2014/10/9 2013/05/0015

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Jede Behörde hat bei Fällung ihrer Entscheidung ihre Zuständigkeit zu prüfen. In der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit, was auch für den Fall eines von der jeweiligen Behörde als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages gilt. Zum Ausdruck zu kommen hat dies grundsätzlich in der Begründung des Bescheides.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050015.X03

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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