RS Vwgh 2014/10/9 2013/05/0015

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde steht jeder Partei des Verwaltungsverfahrens zu, und dabei handelt es sich um ein unverzichtbares Recht, dessen Verfolgbarkeit sein Träger auch nicht durch Verschweigung verlustig gehen kann. Wenn die Vorstellungsbehörde die Unzuständigkeit der Gemeindebehörde nicht wahrnimmt, verletzt sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050015.X02

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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