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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §6 Abs1;Rechtssatz
Ein Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde steht jeder Partei des Verwaltungsverfahrens zu, und dabei handelt es sich um ein unverzichtbares Recht, dessen Verfolgbarkeit sein Träger auch nicht durch Verschweigung verlustig gehen kann. Wenn die Vorstellungsbehörde die Unzuständigkeit der Gemeindebehörde nicht wahrnimmt, verletzt sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050015.X02Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014