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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde hat zu prüfen, ob subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt wurden. Dabei ist sie nicht auf die Prüfung der vom Vorstellungswerber ausdrücklich behaupteten Rechtsverletzungen beschränkt, sondern ist befugt, sämtliche Verletzungen subjektiver Rechte wahrzunehmen. Im Hinblick auf die Bindungswirkung der tragenden Gründe einer aufhebenden Vorstellungsentscheidung ist der Vorstellungswerber befugt, eine Rechtswidrigkeit dieser tragenden Gründe vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050015.X01Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014