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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass drei eigenständige Verwaltungssachen Gegenstand der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides seien und der Aufwandersatz daher dreifach zuzusprechen sei, kann dem diesbezüglichen Begehren nicht gefolgt werden, da die Kosten nur einmal gebühren, auch wenn in dem angefochtenen Bescheid mehrere Streitfälle, die angefochten wurden, enthalten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050014.X03Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014