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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Wenn ein für eine Entscheidung notwendiger Antrag fehlt, ist keine behördliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung über einen vermeintlichen "Antrag" gegeben. Dies bedeutet auch, dass keine Zuständigkeit zur Zurückweisung eines derartigen Antrages besteht, sondern gegebenenfalls ist ein erstinstanzlich in dieser Angelegenheit ergangener Bescheid ersatzlos aufzuheben (Hinweis E vom 12. Dezember 1997, 96/19/3388, und E vom 14. Juni 2012, 2008/10/0343). Auch die Vorstellungsbehörde muss die Zuständigkeit der Gemeindebehörde überprüfen und gegebenenfalls deren Unzuständigkeit von Amts wegen aufgreifen (Hinweis E vom 17. Dezember 1996, 96/05/0150). Die Verletzung der Behördenzuständigkeit ist auch ungeachtet einer Möglichkeit der Verletzung sonstiger subjektiv-öffentlicher Rechte von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E vom 12. Dezember 1997, 96/19/3388).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050014.X02Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014