Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Gegen im Devolutionsweg ergangene Bescheide des Gemeindevorstandes ist aufgrund § 60 Abs. 2 letzter Satz NÖ GdO 1973 keine Berufung zulässig (Hinweis E vom 19. September 2006, 2006/05/0038). Es steht gegen derartige Bescheide daher die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde zu.Gegen im Devolutionsweg ergangene Bescheide des Gemeindevorstandes ist aufgrund Paragraph 60, Absatz 2, letzter Satz NÖ GdO 1973 keine Berufung zulässig (Hinweis E vom 19. September 2006, 2006/05/0038). Es steht gegen derartige Bescheide daher die Vorstellung an die Aufsichtsbehörde zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013050014.X01Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014