RS Vwgh 2014/10/9 2011/05/0198

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Aus § 49 OÖ BauO 1994 lässt sich ein Schutz des Interesses des Inhabers einer naturschutzrechtlichen Bewilligung an der Verwirklichung seines Projektes auf dem vom Bauauftrag betroffenen Grundstück nicht ableiten. Dem Beschwerdeführer kommt daher insofern kein rechtliches Interesse zu. § 49 OÖ BauO 1994 vermittelt dem Beschwerdeführer als Inhaber einer naturschutzrechtlichen Bewilligung somit keine Parteistellung im Bauauftragsverfahren.Aus Paragraph 49, OÖ BauO 1994 lässt sich ein Schutz des Interesses des Inhabers einer naturschutzrechtlichen Bewilligung an der Verwirklichung seines Projektes auf dem vom Bauauftrag betroffenen Grundstück nicht ableiten. Dem Beschwerdeführer kommt daher insofern kein rechtliches Interesse zu. Paragraph 49, OÖ BauO 1994 vermittelt dem Beschwerdeführer als Inhaber einer naturschutzrechtlichen Bewilligung somit keine Parteistellung im Bauauftragsverfahren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050198.X01

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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