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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Aus § 49 OÖ BauO 1994 lässt sich ein Schutz des Interesses des Inhabers einer naturschutzrechtlichen Bewilligung an der Verwirklichung seines Projektes auf dem vom Bauauftrag betroffenen Grundstück nicht ableiten. Dem Beschwerdeführer kommt daher insofern kein rechtliches Interesse zu. § 49 OÖ BauO 1994 vermittelt dem Beschwerdeführer als Inhaber einer naturschutzrechtlichen Bewilligung somit keine Parteistellung im Bauauftragsverfahren.Aus Paragraph 49, OÖ BauO 1994 lässt sich ein Schutz des Interesses des Inhabers einer naturschutzrechtlichen Bewilligung an der Verwirklichung seines Projektes auf dem vom Bauauftrag betroffenen Grundstück nicht ableiten. Dem Beschwerdeführer kommt daher insofern kein rechtliches Interesse zu. Paragraph 49, OÖ BauO 1994 vermittelt dem Beschwerdeführer als Inhaber einer naturschutzrechtlichen Bewilligung somit keine Parteistellung im Bauauftragsverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050198.X01Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014