Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Maßgeblich für die Frage, was Gegenstand einer Baubewilligung ist, ist der Spruch des eine solche Bewilligung erteilenden Bescheides (einschließlich allenfalls zu dessen Bestandteil erklärter Einreichunterlagen).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011050159.X03Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014