RS Vwgh 2014/10/9 2011/05/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2014
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23;
BauRallg;

Rechtssatz

Maßgeblich für die Frage, was Gegenstand einer Baubewilligung ist, ist der Spruch des eine solche Bewilligung erteilenden Bescheides (einschließlich allenfalls zu dessen Bestandteil erklärter Einreichunterlagen).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011050159.X03

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten