RS Vwgh 2014/10/10 Ro 2014/02/0020

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Veröffentlicht am 10.10.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §40 Abs2a Z3 idF 2007/I/108;
BWG 1993 §41 Abs1 idF 2007/I/108;
StGB §165;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. StGB § 165 heute
  2. StGB § 165 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 165 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 165 gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  5. StGB § 165 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  6. StGB § 165 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  7. StGB § 165 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  8. StGB § 165 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 165 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  10. StGB § 165 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  11. StGB § 165 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  12. StGB § 165 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0043 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/02/0021 E 10. Oktober 2014

Rechtssatz

Ein begründeter Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, liegt nach den Materialien zum BWG 1993 vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Geldwäscherei rechtfertigen (EB 1130 BlgNR 18. GP 142). Dies setzt eine über die Möglichkeit hinausgehende, durch objektive Umstände nahe gelegte Wahrscheinlichkeit voraus. Verdächtig ist eine Transaktion etwa dann, wenn die Art des Geschäfts an sich unplausibel ist oder wenn eine andere, normale, legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt. Kreditinstitute müssen keine detektivischen Nachforschungen betreiben (im Zusammenhang mit Bescheinigungen EB 32 BlgNR 22. GP 4). Es ist nicht ihre Aufgabe, ihren Kunden nachzuspüren, ob sie nicht vielleicht doch Verbrecher sind; Banken sind keine Kriminalabteilungen. Gelegentlich führen auch gewöhnliche Kunden außergewöhnliche Geschäfte durch, ohne dabei eine Straftat zu begehen. Solange ein rechtmäßiger Hintergrund durchaus möglich erscheint, muss das von der Bank auch nicht weiter hinterfragt werden. Umfang und Art der nach dem BWG 1993 gebotenen Maßnahmen richten sich demnach nach den Erfordernissen und Sachverhaltselementen des Einzelfalls (vgl. OGH B 19. Dezember 2006, 4 Ob 230/06m). In seiner Verdachtsmeldung vom 25. Februar hat das Kreditinstitut dem Bundeskriminalamt bekannt gegeben, es halte ihre Kundinnen der Begehung von (Anlage)Betrug, einer der in § 165 StGB ("Geldwäscherei") angeführten Taten, für verdächtig. Die belBeh vertrat die Ansicht, die Meldung des Kreditinstitutes sei nicht unverzüglich iSd § 41 Abs. 1 BWG 1993 erfolgt, weil bereits ab dem 1. Jänner alle Auffälligkeiten, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründeten, vorgelegen seien. Die Verdachtsmeldung vom 25. Februar sei daher verspätet gewesen. Bei der unverzüglichen Meldung ist wie sonst von einem Handeln "so bald als möglich" (vgl. E 29. April 2014, 2012/17/0554), "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. E 27. April 2011, 2008/08/0141) auszugehen. Abgesehen davon, dass der 1. Jänner ein Feiertag war, muss dem Kreditinstitut auch zugestanden werden, bis zur Meldung des wahr genommenen Verdachtes noch weitere, allenfalls "nötige", das sind im Einzelfall zweckmäßige, Recherchen ("ohne unnötigen Aufschub") zur Untermauerung des Verdachtes durchführen zu können, deren Dauer allerdings einen der Dringlichkeit der Meldung entsprechenden angemessenen Zeitraum nicht überschreiten darf. Zudem ist unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut risikobasierte und angemessene Maßnahmen iSd § 40 Abs. 2a Z 3 BWG 1993 ergriffen haben will, die interne Struktur der Organisation des betreffenden Kreditinstitutes in den Blick zu nehmen. Alle diese Umstände haben bei der Beurteilung, ob unverzügliches Handeln im beschriebenen Sinne vorliegt, Berücksichtigung zu finden.Ein begründeter Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, liegt nach den Materialien zum BWG 1993 vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Geldwäscherei rechtfertigen (EB 1130 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 142). Dies setzt eine über die Möglichkeit hinausgehende, durch objektive Umstände nahe gelegte Wahrscheinlichkeit voraus. Verdächtig ist eine Transaktion etwa dann, wenn die Art des Geschäfts an sich unplausibel ist oder wenn eine andere, normale, legale, harmlose Erklärung kaum in Betracht kommt. Kreditinstitute müssen keine detektivischen Nachforschungen betreiben (im Zusammenhang mit Bescheinigungen EB 32 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4). Es ist nicht ihre Aufgabe, ihren Kunden nachzuspüren, ob sie nicht vielleicht doch Verbrecher sind; Banken sind keine Kriminalabteilungen. Gelegentlich führen auch gewöhnliche Kunden außergewöhnliche Geschäfte durch, ohne dabei eine Straftat zu begehen. Solange ein rechtmäßiger Hintergrund durchaus möglich erscheint, muss das von der Bank auch nicht weiter hinterfragt werden. Umfang und Art der nach dem BWG 1993 gebotenen Maßnahmen richten sich demnach nach den Erfordernissen und Sachverhaltselementen des Einzelfalls vergleiche OGH B 19. Dezember 2006, 4 Ob 230/06m). In seiner Verdachtsmeldung vom 25. Februar hat das Kreditinstitut dem Bundeskriminalamt bekannt gegeben, es halte ihre Kundinnen der Begehung von (Anlage)Betrug, einer der in Paragraph 165, StGB ("Geldwäscherei") angeführten Taten, für verdächtig. Die belBeh vertrat die Ansicht, die Meldung des Kreditinstitutes sei nicht unverzüglich iSd Paragraph 41, Absatz eins, BWG 1993 erfolgt, weil bereits ab dem 1. Jänner alle Auffälligkeiten, die einen Verdacht auf Geldwäsche begründeten, vorgelegen seien. Die Verdachtsmeldung vom 25. Februar sei daher verspätet gewesen. Bei der unverzüglichen Meldung ist wie sonst von einem Handeln "so bald als möglich" vergleiche E 29. April 2014, 2012/17/0554), "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" vergleiche E 27. April 2011, 2008/08/0141) auszugehen. Abgesehen davon, dass der 1. Jänner ein Feiertag war, muss dem Kreditinstitut auch zugestanden werden, bis zur Meldung des wahr genommenen Verdachtes noch weitere, allenfalls "nötige", das sind im Einzelfall zweckmäßige, Recherchen ("ohne unnötigen Aufschub") zur Untermauerung des Verdachtes durchführen zu können, deren Dauer allerdings einen der Dringlichkeit der Meldung entsprechenden angemessenen Zeitraum nicht überschreiten darf. Zudem ist unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut risikobasierte und angemessene Maßnahmen iSd Paragraph 40, Absatz 2 a, Ziffer 3, BWG 1993 ergriffen haben will, die interne Struktur der Organisation des betreffenden Kreditinstitutes in den Blick zu nehmen. Alle diese Umstände haben bei der Beurteilung, ob unverzügliches Handeln im beschriebenen Sinne vorliegt, Berücksichtigung zu finden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020020.J08

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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