RS Vwgh 2014/10/10 Ro 2014/02/0020

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Veröffentlicht am 10.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §40 Abs1 idF 2007/I/108;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0043 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/02/0021 E 10. Oktober 2014

Rechtssatz

Bei der Feststellung der Identität von vertretungsbefugten Personen handelt es sich um einen eigenen Tatbestand im Rahmen des § 40 Abs. 1 BWG 1993, der sich von einem Verstoß gegen die Feststellung der Identität des Kunden selbst unterscheidet und über den gesondert abzusprechen ist.Bei der Feststellung der Identität von vertretungsbefugten Personen handelt es sich um einen eigenen Tatbestand im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG 1993, der sich von einem Verstoß gegen die Feststellung der Identität des Kunden selbst unterscheidet und über den gesondert abzusprechen ist.

Schlagworte

Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020020.J04

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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