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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §40 Abs1 idF 2007/I/108;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0043 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/02/0021 E 10. Oktober 2014Rechtssatz
Bei der Feststellung der Identität von vertretungsbefugten Personen handelt es sich um einen eigenen Tatbestand im Rahmen des § 40 Abs. 1 BWG 1993, der sich von einem Verstoß gegen die Feststellung der Identität des Kunden selbst unterscheidet und über den gesondert abzusprechen ist.Bei der Feststellung der Identität von vertretungsbefugten Personen handelt es sich um einen eigenen Tatbestand im Rahmen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG 1993, der sich von einem Verstoß gegen die Feststellung der Identität des Kunden selbst unterscheidet und über den gesondert abzusprechen ist.
Schlagworte
Mängel im Spruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020020.J04Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015