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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BWG 1993 §40 Abs1 Z1 idF 2007/I/108;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0043 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/02/0021 E 10. Oktober 2014Rechtssatz
Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BWG 1993 ist die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden VOR Begründung der dauernden Geschäftsbeziehung durchzuführen. Ein Verstoß gegen diese Norm kann daher nicht zu einer Bestrafung für einen Tatzeitraum nach diesem Zeitpunkt, also für den - ab Beginn der Geschäftsbeziehung -Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BWG 1993 ist die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden VOR Begründung der dauernden Geschäftsbeziehung durchzuführen. Ein Verstoß gegen diese Norm kann daher nicht zu einer Bestrafung für einen Tatzeitraum nach diesem Zeitpunkt, also für den - ab Beginn der Geschäftsbeziehung -
der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatzeitraum, führen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020020.J03Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
22.01.2015