RS Vwgh 2014/10/10 Ro 2014/02/0020

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Veröffentlicht am 10.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §40 Abs1 Z1 idF 2007/I/108;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/02/0043 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2014/02/0021 E 10. Oktober 2014

Rechtssatz

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BWG 1993 ist die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden VOR Begründung der dauernden Geschäftsbeziehung durchzuführen. Ein Verstoß gegen diese Norm kann daher nicht zu einer Bestrafung für einen Tatzeitraum nach diesem Zeitpunkt, also für den - ab Beginn der Geschäftsbeziehung -Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BWG 1993 ist die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden VOR Begründung der dauernden Geschäftsbeziehung durchzuführen. Ein Verstoß gegen diese Norm kann daher nicht zu einer Bestrafung für einen Tatzeitraum nach diesem Zeitpunkt, also für den - ab Beginn der Geschäftsbeziehung -

der Bestrafung zu Grunde gelegten Tatzeitraum, führen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020020.J03

Im RIS seit

27.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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