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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10;Rechtssatz
Einem Verpflichteten wird die ursprünglich auf Grund eines behördlichen Auftrags bestehende Möglichkeit, die aufgetragene Leistung auf mehrere Arten zu realisieren, durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen, weil ihm als verpflichteter Partei ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zusteht; vielmehr obliegt gemäß § 4 Abs 1 VVG die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde, weshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2011/03/0086, und E vom 8. April 2014, 2011/05/0050).Einem Verpflichteten wird die ursprünglich auf Grund eines behördlichen Auftrags bestehende Möglichkeit, die aufgetragene Leistung auf mehrere Arten zu realisieren, durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen, weil ihm als verpflichteter Partei ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zusteht; vielmehr obliegt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde, weshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2011/03/0086, und E vom 8. April 2014, 2011/05/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030034.L02Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015