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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (Hinweis E vom 3. Juli 2003, 2000/07/0266, E vom 13. Dezember 2011, 2008/05/0193). Andernfalls könnte nämlich insbesondere die gebotene Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 2 VVG ("Schonungsprinzip") nicht geprüft werden (Hinweis E vom 25. September 2012, 2009/05/0340, mwH).Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (Hinweis E vom 3. Juli 2003, 2000/07/0266, E vom 13. Dezember 2011, 2008/05/0193). Andernfalls könnte nämlich insbesondere die gebotene Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme gemäß Paragraph 2, VVG ("Schonungsprinzip") nicht geprüft werden (Hinweis E vom 25. September 2012, 2009/05/0340, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030034.L01Im RIS seit
08.01.2015Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015