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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Hat das VwG im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl B 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002).Hat das VwG im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche B 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020109.L02Im RIS seit
27.11.2014Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016