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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §15 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erteilung eines Befreiungsscheines - Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Abänderung des Bescheides einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (der belangten Behörde) ausgesprochen, dass der mitbeteiligten Partei ein Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes idF BGBl. I Nr. 136/2004 befristet mit fünf Jahren erteilt wird. Die belangte Behörde beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Interesse des Mitbeteiligten am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich jedoch angesichts der Kurzfristigkeit und Arbeitsplatzgebundenheit einer Saisonbeschäftigungsbewilligung, über die der Mitbeteiligte nach Angaben der belangten Behörde bereits verfügt, gegenüber der Gültigkeitsdauer und der den gesamten Arbeitsmarkt erfassenden Wirkung des zuerkannten Befreiungsscheines nicht verneinen. Eine Beispielswirkung für andere Fälle darf aus der vorliegenden Entscheidung nicht abgeleitet werden, weil die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst vorbehalten bleibt (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2010, AW 2009/09/0120). Bei dieser Sachlage war auf Grund der in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessensabwägung dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keine Folge zu geben.Nichtstattgebung - Erteilung eines Befreiungsscheines - Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Abänderung des Bescheides einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (der belangten Behörde) ausgesprochen, dass der mitbeteiligten Partei ein Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, befristet mit fünf Jahren erteilt wird. Die belangte Behörde beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Interesse des Mitbeteiligten am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich jedoch angesichts der Kurzfristigkeit und Arbeitsplatzgebundenheit einer Saisonbeschäftigungsbewilligung, über die der Mitbeteiligte nach Angaben der belangten Behörde bereits verfügt, gegenüber der Gültigkeitsdauer und der den gesamten Arbeitsmarkt erfassenden Wirkung des zuerkannten Befreiungsscheines nicht verneinen. Eine Beispielswirkung für andere Fälle darf aus der vorliegenden Entscheidung nicht abgeleitet werden, weil die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst vorbehalten bleibt vergleiche den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2010, AW 2009/09/0120). Bei dieser Sachlage war auf Grund der in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Interessensabwägung dem Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keine Folge zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090057.J01Im RIS seit
13.07.2015Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015