RS Vwgh 2014/10/15 Ro 2014/09/0057

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Veröffentlicht am 15.10.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
  1. AuslBG § 15 heute
  2. AuslBG § 15 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 15 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  7. AuslBG § 15 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  8. AuslBG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AuslBG § 15 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erteilung eines Befreiungsscheines - Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Abänderung des Bescheides einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (der belangten Behörde) ausgesprochen, dass der mitbeteiligten Partei ein Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes idF BGBl. I Nr. 136/2004 befristet mit fünf Jahren erteilt wird. Die belangte Behörde beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Interesse des Mitbeteiligten am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich jedoch angesichts der Kurzfristigkeit und Arbeitsplatzgebundenheit einer Saisonbeschäftigungsbewilligung, über die der Mitbeteiligte nach Angaben der belangten Behörde bereits verfügt, gegenüber der Gültigkeitsdauer und der den gesamten Arbeitsmarkt erfassenden Wirkung des zuerkannten Befreiungsscheines nicht verneinen. Eine Beispielswirkung für andere Fälle darf aus der vorliegenden Entscheidung nicht abgeleitet werden, weil die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst vorbehalten bleibt (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2010, AW 2009/09/0120). Bei dieser Sachlage war auf Grund der in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessensabwägung dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keine Folge zu geben.Nichtstattgebung - Erteilung eines Befreiungsscheines - Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Abänderung des Bescheides einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (der belangten Behörde) ausgesprochen, dass der mitbeteiligten Partei ein Befreiungsschein gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, befristet mit fünf Jahren erteilt wird. Die belangte Behörde beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Interesse des Mitbeteiligten am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich jedoch angesichts der Kurzfristigkeit und Arbeitsplatzgebundenheit einer Saisonbeschäftigungsbewilligung, über die der Mitbeteiligte nach Angaben der belangten Behörde bereits verfügt, gegenüber der Gültigkeitsdauer und der den gesamten Arbeitsmarkt erfassenden Wirkung des zuerkannten Befreiungsscheines nicht verneinen. Eine Beispielswirkung für andere Fälle darf aus der vorliegenden Entscheidung nicht abgeleitet werden, weil die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst vorbehalten bleibt vergleiche den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2010, AW 2009/09/0120). Bei dieser Sachlage war auf Grund der in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Interessensabwägung dem Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keine Folge zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090057.J01

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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