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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005;Rechtssatz
Auch der automationsunterstützte Bescheid muss tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 110-113/87 u.a., VfSlg. 11.590; das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0205, mwN).Auch der automationsunterstützte Bescheid muss tatsächlich von der Verwaltungsbehörde veranlasst worden sein. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1987, G 110-113/87 u.a., VfSlg. 11.590; das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, 2008/15/0205, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080009.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017