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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung gemäß § 68 Abs. 2 ASVG beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung, wobei die "Verständigung vom Ergebnis der Feststellung" zum Beispiel auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung bestehen kann. Im Streitfall kann hingegen ohne Erlassung eines Bescheides von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinn des § 68 Abs. 2 ASVG nicht gesprochen werden. Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Daraus folgt, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist. Von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufes der Einforderungsverjährungsfrist kann daher in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, 2013/08/0036, mwN).Die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ASVG beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung, wobei die "Verständigung vom Ergebnis der Feststellung" zum Beispiel auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung bestehen kann. Im Streitfall kann hingegen ohne Erlassung eines Bescheides von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinn des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG nicht gesprochen werden. Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Daraus folgt, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist. Von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufes der Einforderungsverjährungsfrist kann daher in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, 2013/08/0036, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080220.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015