RS Vwgh 2014/10/15 2012/08/0220

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Veröffentlicht am 15.10.2014
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §42;
ASVG §68 Abs1;
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Unter einer zu unterbrechenden Verjährung des Feststellrechts geeigneten Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und den Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Eine solche Maßnahme stellt nicht erst die Erlassung des Bescheides des Versicherungsträgers, mit dem eine Zahlungsverpflichtung festgestellt wird, an den Beitragsschuldner, sondern schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß § 42 ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung dar, da gerade sie in erster Linie der Feststellung dienen soll, ob die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2012/08/0287). Eine solche Beitragsprüfung zählt somit zu den verjährungsunterbrechenden Maßnahmen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, 94/08/0095).Unter einer zu unterbrechenden Verjährung des Feststellrechts geeigneten Maßnahme ist jede nach außen hin in Erscheinung tretende und den Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Eine solche Maßnahme stellt nicht erst die Erlassung des Bescheides des Versicherungsträgers, mit dem eine Zahlungsverpflichtung festgestellt wird, an den Beitragsschuldner, sondern schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 42, ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung dar, da gerade sie in erster Linie der Feststellung dienen soll, ob die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet worden sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2012/08/0287). Eine solche Beitragsprüfung zählt somit zu den verjährungsunterbrechenden Maßnahmen vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, 94/08/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012080220.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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