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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Bei unzureichender Führung von Aufzeichnungen wird billigend in Kauf genommen, nicht den in den Sozialversicherungsgesetzen normierten Meldeverpflichtungen nachzukommen. Die Dienstgeberin kann sich schon auf Grund der erfolgten Meldepflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Tatsache nicht ordnungsgemäß geführter Lohnverrechnungen und entsprechenden Aufzeichnungen nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätte allfällige Meldepflichtverletzungen nicht erkennen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080220.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015